Neue Grundsicherung - Kosten für Unterkunft und Heizung
Bereits bei der Antragstellung wird geprüft, ob Ihre Wohnkosten angemessen sind.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden grundsätzlich Kosten bis zum 1,5-fachen der Angemessenheitsgrenze übernommen. Für besondere Lebenslagen, zum Beispiel Familien mit Kindern, können Ausnahmen gelten.
Sie erhalten bereits Bürgergeld bzw. jetziges Grundsicherungsgeld?
Dann gilt für Sie:
- Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
- Bereits bewilligte Förderungen und Maßnahmen laufen grundsätzlich weiter.
- Nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums stellen Sie wie bisher einen Weiterbewilligungsantrag.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur neuen Grundsicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.