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Arbeitsuchende

Das JobCenter hat ein breites Angebot von Leistungen zur Integration erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit. Das Angebot richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Fallmanager.


Beratung

Beratung im Jobcenter

Worum geht es?

Wenn Sie Bürgergeld beantragen, erhalten Sie eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner im JobCenter. Dieses sind Ihre Fallmanagerinnen oder Fallmanager. Diese bzw. dieser berät in der Regel auch Ihre Familienmitglieder und Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner im gemeinsamen Haushalt.
Fallmanagerinnen und Fallmanager unterstützen Sie dabei, bei Problemen passende Lösungsansätze zu finden. Dies geschieht durch intensive und häufige Beratungsgespräche sowie durch die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern, z. B. dem Wohnungsamt, der Familien-, der Sucht- und der Schuldnerberatung.

Auch bei der Suche nach einer Arbeit oder Ausbildung ist die Fallmanagerin oder der Fallmanager ihre wichtigste Begleitperson im Jobcenter. Mit ihr bzw. ihm besprechen Sie Ihre Eignung, Kenntnisse und Wünsche für den passenden Beruf. Sie arbeiten gemeinsam Ihre beruflichen Stärken, Ressourcen, Neigungen und Potentiale heraus. Danach entwickeln Sie zusammen mit Ihrer Fallmanagerin oder ihrem Fallmanager eine Strategie für Ihre berufliche Integration, einschließlich der erforderlichen Aktivitäten und Unterstützungsmöglichkeiten.

Ihre Fallmanagerin oder Ihr Fallmanager

    • unterstützt und berät Sie bei der Stellensuche,
    • übermittelt Ihnen Stellenangebote,
    • vereinbart mit Ihnen notwendige Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit,
    • schließt mit Ihnen einen Kooperationsplan ab,
    • informiert Sie über weitergehende Beratungsangebote und Dienstleistungen.

Wie fördern wir Sie?

Die Beratungstermine richten sich nach Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sofern Sie zusätzlich zum Bürgergeld auch Arbeitslosengeld bzw. Teilarbeitslosengeld erhalten erfolgt die Betreuung in Belangen der Eingliederung in Arbeit bei der Agentur für Arbeit. Alle übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten Sie weiterhin vom Jobcenter.

Rechtsgrundlagen

§§ 4, 14 SGB II, § 16 SGB II in Verbindung mit §§ 29 ff. SGB III

Kooperationsplan

Worum geht es?

Der Kooperationsplan dient der Verbesserung Ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben und wird durch die Fallmanagerin bzw. dem Fallmanager gemeinsam mit Ihnen erarbeitet. Im Kooperationsplan wird festgehalten, welche Ziele Sie anstreben werden und welche wesentlichen Schritte erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen.

Es wird darin festgehalten, wie das Jobcenter Sie bei der Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützt, um wieder Arbeit zu finden. Das kann verschiedene Leistungen beinhalten (z. B. Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten oder eines Bewerbungscoachings) und welchen Beitrag Sie dafür leisten können (z. B. sich aktiv bewerben).

Wie fördern wir Sie?

Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Ein Kooperationsplan wird mit allen Arbeit- oder Ausbildungssuchenden abgeschlossen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person leben, die Bürgergeld erhält.

Ausgenommen sind Personen, die zum Beispiel ein kleines Kind erziehen oder Angehörige pflegen und aktuell keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Rechtsgrundlagen

§ 15 SGB II, § 10 Abs. 1 SGB II

Schlichtungsverfahren

Worum geht es?

Ein Schlichtungsverfahren kann eingeleitet werden, sofern sich die Fallmanagerin bzw. der Fallmanager nicht mit Ihnen über die Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans einigen kann.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, durch eine unbeteiligte dritte Person Lösungswege für Situationen zu finden, in denen die angestrebte kooperative und vertrauensvolle Einigung über die Integrationsstrategie nicht gelingt.

Wie fördern wir Sie?

Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens nimmt die Schlichtungsstelle Kontakt mit Ihnen und der/dem verantwortlichen Fallmanager-/in auf.

Die Schlichtungsstelle soll eine moderierende Funktion zwischen den Beteiligten einnehmen.

Innerhalb einer Frist von 4 Wochen sollen Meinungsverschiedenheiten geklärt und eine einvernehmliche Lösung für die Ausgestaltung des Kooperationsplans erzielt werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Ein Schlichtungsverfahren kann sowohl auf Verlangen einer/s Leistungsberechtigten als auch einer/eines Fallmanagerin/Fallmanager eingeleitet werden.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist dabei für die/ den Leistungsberechtigte/n freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten entstehen.

Während des Schlichtungsverfahrens soll die Integrationsstrategie, soweit deren Inhalte nicht Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sind, weiter umgesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 15a SGB II 

Information zur Erreichbarkeit (Ortsabwesenheit)

Worum geht es?

Erwerbsfähige Bürgergeldbeziehende erhalten nur Leistungen des JobCenters, wenn sie für dieses erreichbar sind.

Wann sind Sie erreichbar?

Erreichbar sind Sie, wenn Sie sich im näheren Bereich des JobCenters aufhalten und dieses bei Bedarf in längstens 2,5 Stunden Fahrtzeit erreichen können. Zusätzlich müssen Sie in der Lage sein, werktäglich (Montag-Samstag, außer Feiertagen) Mitteilungen des JobCenters zur Kenntnis nehmen zu können. Dieses kann mit Ihrem Einverständnis per E-Mail erfolgen oder Sie beauftragen eine Dritte Person mit der Sichtung der Briefpost und Informationsweitergabe.

Auch wenn Sie nicht für das JobCenter erreichbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Leistungen vom JobCenter beziehen, wenn Sie hierfür wichtige Gründe haben.

Zu den wichtigen Gründen gehören z. B.:

    • ärztlich verordnete Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
    • Teilnahme an kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltungen für die Dauer von insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr
    • Teilnahme an Veranstaltungen, die überwiegend der Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung dienen (z. B. Fortbildungen)
    • Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. im Katastrophenschutz)
    • Notwendige Unterstützung Angehöriger (z. B. bei Geburt oder im Pflegefall) für die Dauer von bis zu 12 Wochen im Kalenderjahr
    • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die auswärtige Tätigkeiten erfordern (z. B. Montagearbeiten)

Liegen bei Ihnen keine wichtigen Gründe vor, können Sie für insgesamt höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr nicht für das JobCenter erreichbar sein, sofern Ihre Eingliederung in Arbeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Was müssen Sie noch beachten?

Grundsätzlich müssen Sie jeden Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes dem JobCenter mitteilen.

Sofern Sie nicht für das JobCenter erreichbar sind, müssen Sie hierfür spätestens 5 Tage vorher die Zustimmung beim JobCenter beantragen.

Eine Mitteilung oder Zustimmung des JobCenters ist nicht erforderlich für Abwesenheiten, die sich ausschließlich auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 7b SGB II

Online-Antrag

Zum Antrag

Berufsausbildung

Einstiegsqualifizierung

Worum geht es?

Eine Einstiegsqualifizierung ist eine Qualifizierungsmaßnahme vor einer Berufsausbildung, die sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe orientiert. Die Einstiegsqualifizierung beinhaltet ein betriebliches Langzeitpraktikum von mindestens sechs bis maximal zwölf Monaten.

In dieser Zeit lernen Sie einen Beruf kennen und Sie erwerben Grundkenntnisse in diesem Beruf. Sie können im Betrieb Ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Ziel ist, dass Sie im Anschluss an eine Einstiegsqualifizierung eine Berufsausbildung aufnehmen. Die Einstiegsqualifizierung kann teilweise auf die Ausbildung angerechnet werden.

Wie fördern wir Sie?

Betriebe, die eine Einstiegsqualifizierung durchführen, erhalten vom Jobcenter einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung, zuzüglich einer Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge.

Als Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung erhalten Sie vom Betrieb eine Praktikumsvergütung.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Betrieben kann die Einstiegsqualifizierung einen (Wieder-) Einstieg in die betriebliche Ausbildung ermöglichen, wenn sie noch nicht oder längere Zeit nicht mehr ausgebildet haben.

Sie können als junger Mensch durch eine Einstiegsqualifizierung gefördert werden, wenn Sie u. a. Ihre Schulpflicht erfüllt, aber bei Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 54a SGB III

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Worum geht es?

Die außerbetriebliche Berufsausbildung ist eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Sie findet bei der Schaumburger Beschäftigungsgesellschaft oder in deren Zusammenarbeit mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb statt.

Neben der fachspezifischen Anleitung umfasst die Ausbildung Stütz- und Förderunterricht in Fachtheorie, Fachpraxis und allgemeinbildenden Schulfächern, gezielte Prüfungsvorbereitung, sozialpädagogische Beratung und Begleitung.

Es wird ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung – möglichst bereits nach dem ersten Ausbildungsjahr – angestrebt. Gelingt der Übergang nicht, führen Sie die Ausbildung bis zum Abschluss in der außerbetrieblichen Maßnahme fort.

Wie fördern wir Sie?

Während der Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Die außerbetriebliche Berufsausbildung richtet sich an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die auch mit Assistierter Ausbildung nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können.

Auch wenn Ihr Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde, kann die außerbetriebliche Ausbildung eine Möglichkeit sein, eine Berufsausbildung noch erfolgreich abzuschließen.

Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie i. d. R. noch keinen Berufsabschluss erworben und Ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 76ff. SGB III

Unterstützung der Arbeitsaufnahme

Vermittlungsbudget

Worum geht es?

Das Vermittlungsbudget unterstützt Sie bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung.

Wie fördern wir Sie?

Das Jobcenter kann die notwendigen Kosten übernehmen.

Förderbeispiele:

    • Für die Erstellung und den Versand schriftlicher Bewerbungsunterlagen können pauschal 5,00 € pro nachgewiesener Bewerbung erstattet werden.
    • Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können in Höhe der Kosten des günstigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels gefördert werden. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges werden 0,20 € je zurückgelegter Strecke erstattet.

Weitere Fördermöglichkeiten erfragen Sie bitte bei Ihrem Fallmanager bzw. Ihrer Fallmanagerin.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn diese in Ihrem individuellen Fall zur Integration in Arbeit oder Einmündung in eine Ausbildung erforderlich sind. Sie müssen die Leistungen beantragen, bevor die Kosten entstehen.

Beachten Sie, dass die Förderung beantragt werden muss, bevor Ihnen Kosten entstanden sind.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 44ff. SGB III

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Eingliederungszuschuss

Worum geht es?

Wenn ein Unternehmen Sie sozialversicherungspflichtig einstellen möchte, Sie aber (noch) nicht über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, kann das Unternehmen für Ihre berufliche Eingliederung befristet einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung Ihrer Arbeitsleistung bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 beginnt.

Besondere Regelungen – hinsichtlich Höhe und Dauer – gelten bei der Einstellung behinderter und schwerbehinderter Menschen.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Eingliederungszuschüsse können an Arbeitgeber gezahlt werden, müssen von diesem aber vor Arbeitsaufnahme beim Jobcenter beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 88 - 92 SGB III

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Worum geht es?

Für zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Ihre individuellen Chancen auf eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden.

Mit der geförderten Beschäftigung soll Ihre Beschäftigungsfähigkeit gestärkt werden und mittelfristig die Aufnahme einer ungeförderten Arbeit erfolgt.

Während der gesamten Förderung werden Sie durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), insbesondere in Ihrem beruflichen und sozialen Umfeld, unterstützt.

Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. In den ersten sechs Monaten werden Sie für das Coaching während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Darüber hinaus kann für Sie während des geförderten Beschäftigungsverhältnisses eine berufliche Weiterbildung gefördert werden.

Wie fördern wir Sie?

Der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber beträgt für das erste Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und für das zweite Jahr 50 Prozent des regelmäßig zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts zuzüglich einer Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge.

Während der beruflichen Weiterbildung wird der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber weitergezahlt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Die Förderung richtet sich an arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die trotz vermittlerischer Unterstützung und unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Der Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt wird an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss beantragen, bevor er den Arbeitsvertrag mit Ihnen schließt.

Rechtsgrundlagen

§ 16e SGB II

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Worum geht es?

Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Ihnen längerfristig teilhabeorientierte Beschäftigungsperspektiven und die Chance auf eine langfristige Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden.

Mit der öffentlich geförderten Beschäftigung soll Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert und Ihnen perspektivisch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Während der gesamten Förderung werden Sie durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), insbesondere in Ihrem beruflichen und sozialen Umfeld, unterstützt.

Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. In den ersten zwölf Monaten werden Sie für das Coaching während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Darüber hinaus können während der geförderten Beschäftigung Weiterbildungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden, wenn sie erforderlich sind. Während der Teilnahme werden Sie, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Wie fördern wir Sie?

Es werden maximal fünf Jahre gefördert. In den ersten beiden Jahren erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nimmt einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird der Lohnkostenzuschuss nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt berechnet.

In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozentpunkte. Zudem wird eine Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge gewährt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Die Förderung richtet sich an Menschen, die über 25 Jahre alt sind, innerhalb der letzten sieben Jahre mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren SGB II - Leistungen bezogen haben.

Der Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt wird an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss beantragen, bevor er den Arbeitsvertrag mit Ihnen schließt.

Rechtsgrundlagen

§ 16i SGB II

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Einstiegsgeld für sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Worum geht es?

Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können Sie Einstiegsgeld als anrechnungsfreien Zuschuss erhalten. Das Einstiegsgeld soll einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme bieten, z. B. wenn Ihr voraussichtliches Einkommen zunächst kaum höher ist als Ihre bisherigen Geldleistungen der Grundsicherung.

Wie fördern wir Sie?

Das Einstiegsgeld hängt in der Regel von der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft und von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ab.

Es kann für bis zu 24 Monate maximal in Höhe des Bürgergeldes gezahlt werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können Einstiegsgeld erhalten, wenn der Zuschuss in Ihrem individuellen Fall zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit erforderlich ist und Sie mit Ihrer neuen Beschäftigung perspektivisch so viel Geld verdienen werden, dass Ihre Hilfebedürftigkeit überwunden wird.

Sie müssen das Einstiegsgeld beantragen, bevor Sie eine Tätigkeit aufnehmen. Andere Leistungen dürfen durch das Einstiegsgeld nicht ersetzt oder aufgestockt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16b SGB II

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Berufliche Weiterbildung

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Worum geht es?

Berufliche Weiterbildung dient der beruflichen Weiterentwicklung und Anpassung an neue berufliche Herausforderungen. Gefördert werden können z. B. fachliche Qualifizierungen, das Nachholen eines Berufsabschlusses, aber auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses.

Um sich auf eine berufliche Weiterbildung vorzubereiten oder ihre allgemeine Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, können Sie eine Maßnahme besuchen, in der Sie Grundkompetenzen im Lesen, Schreiben, Mathematik bzw. Informations- und Kommunikationstechnologien erwerben können.

Auch der Erwerb von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen ist bei bestimmten Ausbildungsberufen möglich.

Bei einer Umschulung in einem Betrieb können sie zusätzlich Nachhilfe und Lerncoaching erhalten (umschulungsbegleitende Hilfen).

Wenn Sie Unterstützung bei persönliche Problemlagen benötigen, ist auch eine sozialpädagogische Begleitung denkbar.

Noch ein Tipp: Sofern es notwendig ist, kann eine Weiterbildung übrigens auch in Teilzeit stattfinden.

Nach einer Beratung im Jobcenter können Sie einen Gutschein oder ein Angebot für eine Bildungsmaßnahme erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Die Förderung kann notwendige Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung, sowie Kinderbetreuung umfassen.

Das Bürgergeld erhalten Sie weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer führen, erhalten Sie beim Bestehen der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie. Die Prämie für die Zwischenprüfung beträgt 1000 Euro, für die Abschlussprüfung 1500 Euro. Zusätzlich erhalten Sie ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil Sie keinen Berufsabschluss besitzen. Bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die Notwendigkeit auch anerkannt werden, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und wenn die Weiterbildung mit Blick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig ist.

Wenn Sie bisher keine Berufsausbildung (mit mindestens 2 Jahren Ausbildungsdauer) abgeschlossen und im Regelfall bereits drei Jahre gearbeitet haben, kann auch der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses gefördert werden.

Haben Sie einen Berufsabschluss, haben aber mindestens vier Jahre lang in an- oder ungelernte Tätigkeit gearbeitet haben (bzw. entsprechende Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Pflege hinter sich haben) und können ihren erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben, können Sie auch eine Förderung zum Erwerb eines Berufsabschlusses erhalten.

Auch die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann durch die komplette oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Art und Umfang der Förderung hängen unter anderem von Ihrer Qualifikation, Ihrem Alter und/oder der Betriebsgröße ab.

Eine Förderung können Sie erhalten, wenn Ihr vorhandener Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt und sie in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Ihre berufliche Tätigkeit könnte durch Technologien ersetzt werden
    • Sie sind in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen oder
    • die Weiterbildung findet in einem Engpassberuf statt.

Sind Sie schwerbehindert oder über 45 Jahre und arbeiten in einem Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, kann von diesen Voraussetzungen auch abgewichen werden.

Eine Förderung kann nur stattfinden, wenn die Weiterbildung außerhalb Ihres Betriebes durchgeführt wird und nicht nur eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung ist.

In der Regel muss sich Ihr Arbeitgeber an den Lehrgangskosten beteiligen. Ausnahmen gibt es bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitenden oder schwerbehinderten Beschäftigten oder Beschäftigten über 45 Jahre.

In allen Fällen gilt: Sie müssen für die angestrebte Weiterbildung geeignet sein.

Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter, bevor Kosten entstehen.

Rechtsgrundlagen

§ 16 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff. SGB III

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung

Worum geht es?

Ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann Ihrem Arbeitgeber gezahlt werden, wenn Sie für eine berufliche Weiterbildung freigestellt werden.

Wie fördern wir Sie?

Der Zuschuss wird für den Zeitraum geleistet, in dem Sie wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine oder nur zeitweise eine Arbeitsleistung erbringen.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Qualifikation der Beschäftigten, die an der Weiterbildung teilnehmen, der Betriebsgröße und danach, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorliegt, in der/dem Weiterbildung vorgesehen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Zuschuss bis zu einhundert Prozent des anteiligen Arbeitsentgeltes möglich. Dies umfasst auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Arbeitsentgeltzuschuss kann an Ihren Arbeitgeber geleistet werden, wenn Sie als versicherungspflichtig Beschäftigte bzw. Beschäftigter während weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten weiterhin Ihr Arbeitsentgelt gezahlt bekommen.

Der Arbeitsentgeltzuschuss muss vor Beginn der Weiterbildung beim Jobcenter beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 82 Abs. 3-7 SGB III

Förderangebote zur Existenzgründung und für Selbständige

Einstiegsgeld

Worum geht es?

Wenn Sie eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können Sie als anrechnungsfreien Zuschuss Einstiegsgeld erhalten.

Es soll einen zusätzlichen finanziellen Anreiz bieten, z. B. wenn Ihr voraussichtliches Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit zunächst kaum höher ist als Ihre bisherigen Geldleistungen.

Wie fördern wir Sie?

Das Einstiegsgeld hängt in der Regel von der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft und von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ab.

Es kann für bis zu 24 Monate maximal in Höhe des Bürgergeldes gezahlt werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können Einstiegsgeld erhalten, wenn dies in Ihrem individuellen Fall für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie für die selbständige Tätigkeit geeignet sind. Zudem muss Ihr Gründungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig sein, d. h. die erwarteten Erträge aus Ihrer Selbständigkeit müssen perspektivisch zur Überwindung oder Reduzierung Ihrer Hilfebedürftigkeit ausreichen.

Bitte beantragen Sie das Einstiegsgeld, bevor Sie die selbständige Tätigkeit aufnehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 16b SGB II

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

Worum geht es?

Zur Anschaffung von Sachgütern für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können Sie ein Darlehen oder einen Zuschuss erhalten (oder eine Kombination aus beidem). Darlehen sind gegenüber Zuschüssen vorrangig.

Wenn Sie schon hauptberuflich selbständig tätig sind, können Sie auch gefördert werden

    • durch Beratung, um Ihre selbständige Tätigkeit aufrechtzuerhalten oder neu auszurichten und
    • durch die Vermittlung unternehmerischer (nicht beruflicher) Kenntnisse.

Die Beratung und Kenntnisvermittlung führen vom Jobcenter beauftragte Dritte durch. Beratung und Kenntnisvermittlung finden in der Regel in Ihrem Unternehmen statt.

Wie fördern wir Sie?

Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter müssen für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sein.

Zuschüsse sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich, Darlehen auch darüber hinaus.

Die Beratung und Kenntnisvermittlung sind für Sie kostenfrei, falls erforderlich, können auch Fahrkosten übernommen werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Ein Darlehen oder einen Zuschuss zur Anschaffung von Sachgütern können Sie erhalten, wenn Sie sich beruflich selbständig machen möchten (Existenzgründung), für die selbständige Tätigkeit geeignet sind und die Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.

Sie können das Darlehen bzw. den Zuschuss auch beantragen, wenn Sie eine bisher geringfügige zu einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausweiten wollen oder wenn Sie schon hauptberuflich selbständig tätig sind.

Auch Beratung und Kenntnisvermittlung können gefördert werden, wenn Sie schon hauptberuflich selbständig tätig sind.

Voraussetzung ist jeweils, dass Sie mit Hilfe der Förderung voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft weniger oder kein Bürgergeld mehr benötigen.

Sie müssen die Förderung beantragen, bevor die Kosten entstehen.

Rechtsgrundlagen

§ 16c SGB II

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Förderangebote zur Verbesserung der Integrationschancen

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Worum geht es?

Sie können durch eine Maßnahme gefördert werden, die Ihre berufliche Eingliederung unterstützt durch

    • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
    • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
    • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
    • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
    • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Die Maßnahmen können bei einem Arbeitgeber (Praktikum), einem Maßnahmeträger oder bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung stattfinden.

Während der Maßnahmen können bis zu acht Wochen lang berufliche Kenntnisse vermittelt werden.

Maßnahmen, die ganz oder teilweise in einem Betrieb stattfinden, dürfen bis zu sechs Wochen dauern (für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Wochen möglich).

Nach einer Beratung im Jobcenter können Sie einen Gutschein oder ein Angebot für eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Die Teilnahme an der Maßnahme ist für Sie kostenfrei und Sie erhalten das Bürgergeld weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn erforderlich können Sie z. B. Fahrkosten zur Maßnahme oder Kinderbetreuungskosten erhalten, die wegen der Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen.

Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer Fallmanagerin bzw. Ihrem Fallmanager im Jobcenter.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden, wenn Sie eine Ausbildung aufnehmen möchten, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind bzw. die Gefahr besteht, dass Sie ohne eine Unterstützung Ihren Arbeitsplatz verlieren werden.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in Ihrem individuellen Fall zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit oder für den Erhalt der Arbeitsstelle erforderlich ist.

Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beim JobCenter beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III

Online-Antrag

ZUM ANTRAG

Freie Förderung

Worum geht es?

Wenn Sie über die allgemeinen Leistungen der Arbeitsförderung hinaus weitergehende Förderung zur Eingliederung in Arbeit benötigen, können Sie die sogenannte „Freie Förderung“ erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Der Umfang und die Ausgestaltung der Freien Förderung werden von Ihrem Jobcenter im Einzelfall festgelegt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können Leistungen der Freien Förderung erhalten, wenn dies in Ihrem individuellen Fall zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.

Besondere Zielgruppen der Freien Förderung sind Langzeitarbeitslose und Jugendliche mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen.

Rechtsgrundlagen

§ 16f SGB II

Arbeitsgelegenheiten

Worum geht es?

Eine Arbeitsgelegenheit ist eine Tätigkeit außerhalb des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei einem geeigneten Maßnahmeträger. Sie dient dem Erhalt oder dem Wiedererlangen Ihrer Beschäftigungsfähigkeit, z. B. wenn Sie lange erkrankt waren. Ein Ziel kann sein, dass Sie neue berufliche Perspektiven entwickeln.

Die durchzuführenden Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein, d. h. Arbeitsgelegenheiten dürfen nicht verhindern, dass reguläre Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.

Wie fördern wir Sie?

Während der Teilnahme erhalten Sie weiterhin Bürgergeld sowie als Zuschuss eine Mehraufwandsentschädigung. Diese umfasst 1,50 € je geleisteter Arbeitsstunde zuzüglich notwendiger Fahrtkosten. Während der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit können Sie mit sozialpädagogischer Begleitung unterstützt werden.

Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuches Viertes Buch. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz (außer die Regelungen zum Urlaubsentgelt) gelten auch bei einer Arbeitsgelegenheit.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen, wenn Sie derzeit nicht in Ausbildung oder reguläre Erwerbsarbeit vermittelt werden können.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrer aktuellen Situation durch eine berufliche Qualifizierung oder durch eine andere Eingliederungsleistung nicht unmittelbar eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen könnten.

Rechtsgrundlagen

§ 16d SGB II

Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

Unterstützungsangebote im Überblick

Worum geht es?

Alle zuvor genannten Unterstützungsangebote kommen für alle Kundinnen und Kunden der Jobcenter - ob mit oder ohne Behinderungen - grundsätzlich in Frage.

Um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, kommen zusätzlich besondere Leistungen in Betracht. Spezielle behinderungsspezifische Fördermöglichkeiten können z. B. technische Unterstützungen, besondere Ausbildungsbedingungen oder finanzielle Zuschüsse sein.

Bitte sprechen Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner darauf an.

Wie fördern wir Sie?

Bei der Auswahl der Leistungen werden Ihre Wünsche, Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten (d. h. Ihre Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit) sowie Ihre bisherige Tätigkeit als auch die Lage und Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigt.

Die Auswahl der Leistung erfolgt individuell – d. h. unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Voraussetzungen und Vorstellungen.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund von körperlichen, geistigen, psychischen, Sinnes oder Lernbeeinträchtigungen besondere Unterstützung benötigen um einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung zu finden oder diese(n) zu behalten.

Mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird festgestellt, wer für Sie der zuständige Rehabilitationsträger ist (z. B. die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Förderungen, die speziell für schwerbehinderte Menschen eingerichtet wurden, können Sie nur dann erhalten, wenn bei Ihnen mindestens ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt wurde oder Sie schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Rechtsgrundlagen

§ 49 SGB ff IX, § 16 Abs. 1 SGB II

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Worum geht es?

Arbeitshilfen für behinderte Menschen dienen der behindertengerechten Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes. Hierzu zählen auch die erforderlichen Umbauten (z. B. Auffahrtrampen, sanitäre Einrichtungen).

Wie fördern wir Sie?

Der Arbeitgeber kann auf Antrag einen Zuschuss erhalten.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Arbeitshilfen kann Ihr Arbeitgeber erhalten, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes für eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist.

Arbeitgeber erhalten den Zuschuss nur dann, wenn diese nicht anderweitig verpflichtet sind, die behindertengerechte Ausgestaltung selbst zu bezahlen.
Der Antrag ist zu stellen, bevor die Kosten entstehen.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 46 SGB III

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen

Worum geht es?

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen können Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildungs- oder einer vergleichbaren Vergütung erhalten, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

Wie fördern wir Sie?

Der Zuschuss wird in der Regel für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung geleistet und beträgt:

    • bei behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert oder ihnen gleichgestellt sind, bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung,
    • bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung.
    • In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber. Der Zuschuss muss beantragt werden, bevor die betriebliche Aus- oder Weiterbildung beginnt.

Arbeitgeber können im Anschluss an eine geförderte abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung einen Eingliederungszuschuss für die Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis erhalten.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 73 SGB III

Online-Antrag

Zum Antrag

Probebeschäftigung

Worum geht es?

Arbeitgeber können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen für die Dauer von bis zu drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhaben am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Wie fördern wir Sie?

Alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie Lohn-/ Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Er muss beantragt werden, bevor das befristetet Probearbeitsverhältnis zustande kommt.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 46 SGB III

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Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Worum geht es?

Wenn Ihre Vermittlung erschwert ist, kann Ihre berufliche Eingliederung durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zur Sozialversicherung unterstützt werden. Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden umfassen.

Wie fördern wir Sie?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung Ihrer Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Ausgleich der Minderleistung). Die Förderhöhe kann bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Der Zuschuss wird nach Ablauf von 12 Monaten u m 10 Prozentpunkte gemindert. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt wird nicht vorgenommen.

Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere der Behinderung besonders schwierig ist. Nach einer Förderdauer von 24 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich vermindert. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Er muss vor Arbeitsaufnahme beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit §§ 88-92 SGB III

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Kommunale Eingliederungsleistungen

Worum geht es?

Folgende Dienstleistungen können Sie vorbereitend und begleitend zu den Eingliederungsleistungen des Jobcenters erhalten:

    • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder,
    • häusliche Pflege von Angehörigen,
    • Schuldnerberatung,
    • psychosoziale Betreuung,
    • Suchtberatung.

Diese Leistungen können Sie unterstützen, wenn auf Grund Ihrer persönlichen Lebenssituation eine Eingliederung in Arbeit nicht unmittelbar erfolgen kann.

Wie fördern wir Sie?

Umfang und Ausgestaltung der Maßnahmen werden in Kooperation mit den kommunalen Trägern vor Ort festgelegt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Ihr Jobcenter informiert Sie darüber, welche Einrichtung bzw. welcher Träger in Ihrer Region für die Beratung und Genehmigung zuständig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 16a SGB II

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Ausbildungsplatzprämie

Worum geht es?

Gefördert wird die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Diesen Ausbildungen gleichgestellt sind die vollqualifizierenden schulischen Ausbildungen zum/zur Pflegefachmann/-frau und zur Fachkraft für Pflegeassistenz.

Wie fördern wir Sie?

StufeBeschreibungAzubi *)3Betrieb *)2 *)3
1
  • Abschluss des Ausbildungsvertrages und Antritt der Ausbildung
  • Aufnahme der gleichgestellten schulischen Berufsausbildung
400,00 € 1.000,00 €

2

  • Absolvieren der Probezeit
  • Beendigung des ersten Schuljahres mit regelmäßiger Teilnahme
400,00 € 1.500,00 €
3*)1
  • Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung und mind. 50% der erreichbaren Gesamtpunktzahl
  • Beendigung des zweiten Schuljahres mit regelmäßiger Teilnahme
400,00 € 1.500,00 €
4
  • Erfolgreicher Abschluss der dualen oder gleichgestellten schulischen Ausbildung
400,00 € 1.000,00 €

*1) gilt nicht für schulische Berufsausbildung „Fachkraft für Pflegeassistenz“
*2) gilt nicht für schulische Ausbildungen
*3) Abweichende Beträge für besondere Personengruppen möglich

Besonderheiten

Die/ der Leistungsberechtigte soll vor Abschluss des dualen Berufsausbildungsvertrages eine betriebliche Erprobung im zukünftigen Ausbildungsbetrieb bzw. im angestrebten Berufsfeld von bis zu 4 Wochen absolviert haben

Ansprechpartner

Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Mit der „Ausbildungsprämie“ sollen Anreize in Form von Ausbildungsprämien zur Aufnahme bzw. Begründung einer Berufsausbildung sowohl für erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) als auch für ausbildungsberechtigte Betriebe bzw. Unternehmen geschaffen werden.

Der/die Auszubildende darf in der Regel noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen und das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Eine besondere Förderung ist für folgende Zielgruppen vorgesehen:

    • Erziehende mit Betreuungspflichten für Kinder unter 12 Jahren oder mit zu pflegenden Angehörigen, Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 30, Menschen mit Migrationshintergrund.
    • Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren ohne Schulabschluss (Ausnahmen möglich), die über weitere Vermittlungshemmnisse verfügen und sich bislang erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.

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Praktikumsdatenbank

Das Bildungsbüro des Landkreises Schaumburg bietet eine Praktikumsdatenbank an.

Ziel der Praktikumsdatenbank ist es, Interessenten rund um das Thema Praktikum umfassende Informationen zu liefern. Zu jedem Betrieb existiert ein Betriebsprofil mit Informationen bezüglich der Frage, in welche Bereiche während des Praktikums Einblicke gewonnen werden können.

Das Angebot soll junge Menschen dabei unterstützen, vor und nach Beendigung der allgemein bildenden Schule einen für sie geeigneten Praktikumsplatz zu finden. Die Praktikumsdatenbank beinhaltet viele Informationen, die bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz helfen werden. Dargestellt werden berufsspezifische Angebote unterschiedlicher Bereiche regionaler Unternehmen im Landkreis Schaumburg.

Darüber hinaus sollen die hiesigen Unternehmen bei der Fachkräftesicherung unterstützt werden. Wenn Sie als Unternehmen in die Praktikumsdatenbank aufgenommen werden möchten, wenden Sie sich gern an das Bildungsbüro des Landkreises Schaumburg.

Hier geht es zur Praktikumsdatenbank des Bildungsbüros:

Praktikumsdatenbank

Sprachförderangebote

I. Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund haben nach § 44, 44a Aufenthaltsgesetz und der Integrationsverordnung des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Diese Regelung findet entsprechend laut Integrationskursverordnung auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Notwendig für die Teilnahme ist ein Zulassungsbescheid, eine Berechtigung oder eine Verpflichtung zur Teilnahme.

Die Integrationskurse im Landkreis Schaumburg werden von 5 verschiedenen Sprachkursträgern angeboten. Ziel dieser Maßnahmen ist die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse mit abschließender Prüfung zur Erreichung des Sprachzertifikates mit der Stufe "B1" des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Damit soll eine bessere soziale Integration erreicht werden, welche wiederum Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Integration ist.

Zur korrekten Einschätzung des Sprachstandes der zukünftigen Teilnehmer führen die Träger der Sprachkurse vorab Einstufungstests durch. So kann für jede einzelne Person die richtige Kursstart und das richtige Sprachmodul festgestellt werden.

II. Berufsbezogene Sprachförderung (nach der Deutschförderverordnung – DeuFöV)

Im Anschluss an einen Integrationskurs kann für die Integration auf den Arbeitsmarkt noch ein berufsbezogener Sprachkurs nach der berufsbezogenen Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) belegt werden. Die Finanzierung ist ebenfalls über das BAMF geregelt. Berechtigungen zur Teilnahme an einem solchen Kurs stellen die Fallmanager im JobCenter aus. Die Kurse werden für verschiedene Zielsprachniveaus und von verschiedenen Kursträgern in Schaumburg angeboten. Dieses Kursangebot vertieft die Sprachkenntnisse aus dem Integrationskurs und erweitert den Sprachwortschatz der Teilnehmenden um einen berufsbezogenen Wortschatz für den Arbeitsmarkt.

Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.