Bürgergeld
Das Bürgergeld besteht aus den Regelbedarfen, den Kosten der Unterkunft und den Mehrbedarfen/weiteren Bedarfen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld.
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.
Höhe der Regelbedarfe (Stand 2024) | ||
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Alleinstehend, Alleinerziehend |
(Regelbedarfsstufe 1) | 563,00 Euro |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
(Regelbedarfsstufe 2) | 506,00 Euro |
unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern |
(Regelbedarfsstufe 3) | 451,00 Euro |
Kinder 14 Jahre bis unter 18 Jahre |
(Regelbedarfsstufe 4) | 471,00 Euro |
Kinder von 6 Jahre bis unter 14 Jahre |
(Regelbedarfsstufe 5) | 390,00 Euro |
Sonstige Angehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | (Regelbedarfsstufe 6) | 357,00 Euro |
Personen die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben keinen Anspruch auf Bürgergeldleistungen. Diese können Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Sozialamt des Landkreises Schaumburg erhalten.
Eine Anpassung der Regelbedarfe erfolgt regelmäßig Kraft Gesetz zum Beginn eines jedes Jahres.