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Berufliche Weiterbildung

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Worum geht es?

Berufliche Weiterbildung dient der beruflichen Weiterentwicklung und Anpassung an neue berufliche Herausforderungen. Gefördert werden können z. B. fachliche Qualifizierungen, das Nachholen eines Berufsabschlusses, aber auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses.

Um sich auf eine berufliche Weiterbildung vorzubereiten oder ihre allgemeine Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, können Sie eine Maßnahme besuchen, in der Sie Grundkompetenzen im Lesen, Schreiben, Mathematik bzw. Informations- und Kommunikationstechnologien erwerben können.

Auch der Erwerb von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen ist bei bestimmten Ausbildungsberufen möglich.

Bei einer Umschulung in einem Betrieb können sie zusätzlich Nachhilfe und Lerncoaching erhalten (umschulungsbegleitende Hilfen).

Wenn Sie Unterstützung bei persönliche Problemlagen benötigen, ist auch eine sozialpädagogische Begleitung denkbar.

Noch ein Tipp: Sofern es notwendig ist, kann eine Weiterbildung übrigens auch in Teilzeit stattfinden.

Nach einer Beratung im Jobcenter können Sie einen Gutschein oder ein Angebot für eine Bildungsmaßnahme erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Die Förderung kann notwendige Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung, sowie Kinderbetreuung umfassen.

Das Bürgergeld erhalten Sie weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer führen, erhalten Sie beim Bestehen der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie. Die Prämie für die Zwischenprüfung beträgt 1000 Euro, für die Abschlussprüfung 1500 Euro. Zusätzlich erhalten Sie ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Sie können gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil Sie keinen Berufsabschluss besitzen. Bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die Notwendigkeit auch anerkannt werden, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und wenn die Weiterbildung mit Blick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig ist.

Wenn Sie bisher keine Berufsausbildung (mit mindestens 2 Jahren Ausbildungsdauer) abgeschlossen und im Regelfall bereits drei Jahre gearbeitet haben, kann auch der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses gefördert werden.

Haben Sie einen Berufsabschluss, haben aber mindestens vier Jahre lang in an- oder ungelernte Tätigkeit gearbeitet haben (bzw. entsprechende Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Pflege hinter sich haben) und können ihren erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben, können Sie auch eine Förderung zum Erwerb eines Berufsabschlusses erhalten.

Auch die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann durch die komplette oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Art und Umfang der Förderung hängen unter anderem von Ihrer Qualifikation, Ihrem Alter und/oder der Betriebsgröße ab.

Eine Förderung können Sie erhalten, wenn Ihr vorhandener Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt und sie in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Ihre berufliche Tätigkeit könnte durch Technologien ersetzt werden
    • Sie sind in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen oder
    • die Weiterbildung findet in einem Engpassberuf statt.

Sind Sie schwerbehindert oder über 45 Jahre und arbeiten in einem Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, kann von diesen Voraussetzungen auch abgewichen werden.

Eine Förderung kann nur stattfinden, wenn die Weiterbildung außerhalb Ihres Betriebes durchgeführt wird und nicht nur eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung ist.

In der Regel muss sich Ihr Arbeitgeber an den Lehrgangskosten beteiligen. Ausnahmen gibt es bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitenden oder schwerbehinderten Beschäftigten oder Beschäftigten über 45 Jahre.

In allen Fällen gilt: Sie müssen für die angestrebte Weiterbildung geeignet sein.

Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter, bevor Kosten entstehen.

Rechtsgrundlagen

§ 16 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff. SGB III

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Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung

Worum geht es?

Ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann Ihrem Arbeitgeber gezahlt werden, wenn Sie für eine berufliche Weiterbildung freigestellt werden.

Wie fördern wir Sie?

Der Zuschuss wird für den Zeitraum geleistet, in dem Sie wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine oder nur zeitweise eine Arbeitsleistung erbringen.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Qualifikation der Beschäftigten, die an der Weiterbildung teilnehmen, der Betriebsgröße und danach, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorliegt, in der/dem Weiterbildung vorgesehen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Zuschuss bis zu einhundert Prozent des anteiligen Arbeitsentgeltes möglich. Dies umfasst auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Arbeitsentgeltzuschuss kann an Ihren Arbeitgeber geleistet werden, wenn Sie als versicherungspflichtig Beschäftigte bzw. Beschäftigter während weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten weiterhin Ihr Arbeitsentgelt gezahlt bekommen.

Der Arbeitsentgeltzuschuss muss vor Beginn der Weiterbildung beim Jobcenter beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 82 Abs. 3-7 SGB III