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Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Eingliederungszuschuss

Worum geht es?

Wenn ein Unternehmen Sie sozialversicherungspflichtig einstellen möchte, Sie aber (noch) nicht über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, kann das Unternehmen für Ihre berufliche Eingliederung befristet einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Wie fördern wir Sie?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung Ihrer Arbeitsleistung bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 beginnt.

Besondere Regelungen – hinsichtlich Höhe und Dauer – gelten bei der Einstellung behinderter und schwerbehinderter Menschen.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Eingliederungszuschüsse können an Arbeitgeber gezahlt werden, müssen von diesem aber vor Arbeitsaufnahme beim Jobcenter beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 88 - 92 SGB III

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ZUM ANTRAG

Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Worum geht es?

Wenn Ihre Vermittlung erschwert ist, kann Ihre berufliche Eingliederung durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zur Sozialversicherung unterstützt werden. Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden umfassen.

Wie fördern wir Sie?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung Ihrer Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Ausgleich der Minderleistung). Die Förderhöhe kann bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Der Zuschuss wird nach Ablauf von 12 Monaten u m 10 Prozentpunkte gemindert. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt wird nicht vorgenommen.

Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere der Behinderung besonders schwierig ist. Nach einer Förderdauer von 24 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich vermindert. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Er muss vor Arbeitsaufnahme beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit §§ 88-92 SGB III

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ZUM ANTRAG

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Worum geht es?

Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Ihnen längerfristig teilhabeorientierte Beschäftigungsperspektiven und die Chance auf eine langfristige Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden.

Mit der öffentlich geförderten Beschäftigung soll Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert und Ihnen perspektivisch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Während der gesamten Förderung werden Sie durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), insbesondere in Ihrem beruflichen und sozialen Umfeld, unterstützt.

Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. In den ersten zwölf Monaten werden Sie für das Coaching während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Darüber hinaus können während der geförderten Beschäftigung Weiterbildungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden, wenn sie erforderlich sind. Während der Teilnahme werden Sie, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Wie fördern wir Sie?

Es werden maximal fünf Jahre gefördert. In den ersten beiden Jahren erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nimmt einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird der Lohnkostenzuschuss nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt berechnet.

In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozentpunkte. Zudem wird eine Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge gewährt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Die Förderung richtet sich an Menschen, die über 25 Jahre alt sind, innerhalb der letzten sieben Jahre mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren SGB II - Leistungen bezogen haben.

Der Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt wird an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss beantragen, bevor er den Arbeitsvertrag mit Ihnen schließt.

Rechtsgrundlagen

§ 16i SGB II

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Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Worum geht es?

Für zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Ihre individuellen Chancen auf eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden.

Mit der geförderten Beschäftigung soll Ihre Beschäftigungsfähigkeit gestärkt werden und mittelfristig die Aufnahme einer ungeförderten Arbeit erfolgt.

Während der gesamten Förderung werden Sie durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), insbesondere in Ihrem beruflichen und sozialen Umfeld, unterstützt.

Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. In den ersten sechs Monaten werden Sie für das Coaching während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

Darüber hinaus kann für Sie während des geförderten Beschäftigungsverhältnisses eine berufliche Weiterbildung gefördert werden.

Wie fördern wir Sie?

Der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber beträgt für das erste Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und für das zweite Jahr 50 Prozent des regelmäßig zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts zuzüglich einer Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge.

Während der beruflichen Weiterbildung wird der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber weitergezahlt.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Die Förderung richtet sich an arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die trotz vermittlerischer Unterstützung und unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Der Lohnkostenzuschuss zum Arbeitsentgelt wird an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss beantragen, bevor er den Arbeitsvertrag mit Ihnen schließt.

Rechtsgrundlagen

§ 16e SGB II

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Probebeschäftigung

Worum geht es?

Arbeitgeber können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen für die Dauer von bis zu drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhaben am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Wie fördern wir Sie?

Alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie Lohn-/ Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Er muss beantragt werden, bevor das befristetet Probearbeitsverhältnis zustande kommt.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 46 SGB III

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Zum Antrag

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen

Worum geht es?

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen können Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildungs- oder einer vergleichbaren Vergütung erhalten, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

Wie fördern wir Sie?

Der Zuschuss wird in der Regel für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung geleistet und beträgt:

    • bei behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert oder ihnen gleichgestellt sind, bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung,
    • bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung.
    • In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber. Der Zuschuss muss beantragt werden, bevor die betriebliche Aus- oder Weiterbildung beginnt.

Arbeitgeber können im Anschluss an eine geförderte abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung einen Eingliederungszuschuss für die Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis erhalten.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 73 SGB III

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