Förderung der beruflichen Rehabilitation
Was ist Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Berufliche Rehabilitation?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die auf Grund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.
Die wegen der Behinderung erforderlichen Hilfen sollen dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen.
Für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben sind in allen Agenturen für Arbeit spezielle Beraterinnen und Berater tätig. Ihre Aufgabe ist es, Menschen mit Behinderung individuell und umfassend über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen festzulegen.
Die Ergebnisse aller Beratungen, Gutachten und sonstigen Feststellungen werden zusammengefasst und bilden die Grundlage für die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf und den Eingliederungsplan mit den erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es?
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können sowohl Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen als auch die Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen umfassen.
Rehabiltiationsträger / Zuständigkeiten
Die Bundesagentur für Arbeit ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen (Rehabilitationsträger). Andere Rehabilitationsträger können zum Beispiel sein
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der Kriegsopferversorgung
Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach der Art der Rehabilitation (medizinisch, beruflich, sozial), der Ursache der Behinderung (zum Beispiel Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Die Bundesagentur für Arbeit ist auch für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) erhalten, zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Näheres erfahren sie von ihren zuständigen Ansprechpartner.