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Datum: 08.09.2022

Unterstützung für Menschen aus der Ukraine 

Geflüchtete aus der Ukraine, welche ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, können Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) erhalten. Die Zuständigkeit ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation.

Wenn Sie erwerbsfähig sind, erhalten Sie Leisungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) durch das örtlich zuständige JobCenter.

Sind Sie erwerbsunfähig bzw. nur eingeschränkt erwerbsfähig oder beziehen Sie eine Altersrente, so sind Sie ggf. leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe). Hier ist das örtliche Sozialamt Ihr Ansprechpartner.

Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II durch das JobCenter ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Fiktionsbescheinigung zwingend erforderlich.

Der Anspruch auf die genannten Leistungen besteht erst ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Erteilung der enstprechenden Aufenthaltsgenehmigung bzw. der Fiktionsbescheinigung. Bis zu diesem Tag haben Sie weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das Sozialamt.

Erwerbsfähige Personen, die bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das Sozialamt des Landkreises Schaumburg beziehen, erhalten die notwendigen Antragsunterlagen für die Leistungen nach dem SGB II automatisch. Gern kann der Antrag auch online gestellt werden.

Bitte besuchen Sie auch die Info-Seiten des Landkreieses Schaumburg für weitere Informationen.