Leistungsberechtigte Personen
Einen Antrag auf Bürgergeld kann stellen, wer
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat,
- erwerbsfähig ist,
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- hilfebedürftig ist.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und der mit ihm in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
... durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und/oder
... aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gilt...
... der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner,
... der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
... eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden mit ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Bedarfsberechnung einbezogen!
Seit dem 9. Änderungsgesetz zum 01.08.2016 gehören zu den leistungsberechtigten Personen auch Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung. Außerdem kann ein Leistungsanspruch auch unter bestimmten Voraussetzungen für Studenten, welche im elterlichen Haushalt leben und Schüler in schulischer Ausbildung bestehen.