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Aktivierung und berufliche Eingliederung

Das JobCenter bietet auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an. Diese können sowohl bei einem Träger (MAT) als auch bei einem Arbeitgeber (MAG) erfolgen.

Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung soll die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassend bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen unterstützt werden.

Durch die Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sollen

  • Vermittlungshemmnisse festgestellt, verringert oder beseitigt, bzw.
  • die Eignung für die Besetzung von Arbeitsplätzen festgesellt werden.

Rechtsgrundlage ist der § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III.

Voraussetzungen

Grundsätzlich können Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen, gefördert werden.

Beratung

Ihr zuständiger Fallmanager informiert Sie in einem persönlichen Gespräch über das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Notwendigkeit einer entsprechenden Förderung. Vereinbaren Sie dazu bitte mit diesem einen Gesprächstermin.

Förderumfang ist die Teilnahme an Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch

  • die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  • die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen.

Maßnahmedauer

Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen im Rahmen der Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger ist bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich.

Werden Maßnahmeinhalte bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Dies gilt auch für Kooperations- und Erprobungsbetriebe. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausdehnung des Zeitraumes auf zwölf Wochen möglich.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.

Leistungen

Übernahme der Maßnahmekosten sowie notwendiger Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten.