Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
Eingliederungszuschuss (§ 88 SGB III)
Was wird gefördert
Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung)
Die Förderhöhe bezieht sich auf das regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Besonderheiten
Im Regelfall besteht das Erfordernis einer Nachbeschäftigungsfrist, welche der Dauer des geförderten Beschäftigungszeitraumes entspricht – höchstens jedoch ein Jahr.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.
Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III)
Was wird gefördert
Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).
In Abhängigkeit von der Schwere der Behinderung und dem Lebensalter ist eine Förderdauer von bis zu 96 Monaten denkbar.
Die Förderhöhe bezieht sich auf das regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Besonderheiten
Eine Nachbeschäftigungspflicht nach Beendigung der Förderung besteht nicht. Zur Sicherung des Arbeitsplatzes können unter bestimmten Umständen auch beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gefördert werden.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)
Was wird gefördert
Bewerbern mit einem Mindestalter von 25 Jahren und einem langen Leistungsbezug im SGB II (> 6 Jahre) soll ein Einstieg in das Erwerbsleben über geförderte Beschäftigungen ermöglicht werden.
Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Die Förderdauer beträgt maximal 5 Jahre.
Die Förderhöhe beträgt im
1. Beschäftigungsjahr 100%
2. Beschäftigungsjahr 100%
3. Beschäftigungsjahr 90%
4. Beschäftigungsjahr 80%
5. Beschäftigungsjahr 70%
des tariflichen Arbeitsentgelts. Sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 19 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen. Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Weiterbildungskosten können innerhalb der geförderten Beschäftigungsdauer nach vorheriger Rücksprache mit dem JobCenter bis zur Höhe von 3.000 € übernommen werden.
Coaching
Während der gesamten Dauer der geförderten Beschäftigung erfolgt ein unterstützendes beschäftigungsbegleitendes Coaching durch das JobCenter.
In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung hat durch den Arbeitgeber dafür eine angemessene Freistellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfolgen.
Besonderheiten
Es besteht Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Innerhalb der Gesamtdauer von fünf Jahren ist eine einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages möglich.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II)
Was wird gefördert
Leistungsberechtigte, die mindestens 2 Jahre arbeitslos waren, sollen wieder in Beschäftigung integriert werden.
Gefördert wird die Aufnahme einer mindestens 2 Jahre befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Die Förderdauer beträgt 2 Jahre.
Die Förderhöhe beträgt im
1. Beschäftigungsjahr 75%
2. Beschäftigungsjahr 50%
des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 19 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen. Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Coaching
Während der gesamten Dauer der geförderten Beschäftigung erfolgt ein unterstützendes beschäftigungsbegleitendes Coaching durch das JobCenter.
In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung hat durch den Arbeitgeber dafür eine angemessene Freistellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfolgen.
Besonderheiten
Es besteht Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung.
Der bewilligte Förderbetrag der letzten 6 Monate ist zurückzuzahlen, wenn die Tätigkeit innerhalb des bewilligten Förderzeitraumes ohne wichtigen Grund durch den Arbeitgeber beendet wird.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.
Probebeschäftigung (§ 46 SGB III)
Was wird gefördert
Gefördert wird die befristete Probebeschäftigung behinderter-, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen mit dem Ziel einer Verbesserung der Integrationschancen und/oder einer unmittelbaren Integration in den Arbeitsmarkt.
Förderumfang
Dem Arbeitgeber können alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z.B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet werden. Die Förderung ist auf die Dauer von 3 Monaten beschränkt.
Arbeitsmarktprogramm des Landes Niedersachsen für schwerbehinderte Menschen
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Aufnahme einer bis zu 3 Monaten befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Gefördert wird bis zu 90% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Besonderheiten
Dieses Sonderprogramm kann von Arbeitgeber/innen in Anspruch genommen werden, die ihren Betriebssitz/ ihre Dienststelle in Niedersachsen oder Bremen haben. In begründeten Einzelfällen können auch Arbeitgeber/innen im grenznahen Bereich außerhalb Niedersachsens das Programm in Anspruch nehmen, wenn der schwerbehinderte Mensch seinen dauerhaften Wohnsitz im Land Niedersachsen hat. Zwischen dem Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen und der Arbeitsstelle muss ein täglicher Pendelverkehr möglich sein.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter oder schwerbehinderter Menschen
Was wird gefördert
Für die betriebliche Ausbildung von Rehabilitanden und/oder Schwerbehinderten kann dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gewährt werden.
Förderumfang
Der monatliche Zuschuss soll normalerweise 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr (einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag) nicht übersteigen.
Bei schwerbehinderten Menschen beträgt diese Grenze 80 Prozent. In begründeten Ausnahmefällen können die Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr gezahlt werden.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.