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Kosten der Unterkunft

Im Rahmen der Gewährung laufender Bürgergeldleistungen werden grundsätzlich auch Aufwendungen für Unterkunft (Kaltmiete und Nebenkosten) und für Heizung als Bedarf bei der Hilfeberechnung berücksichtigt. Dieses gilt auch für Eigenheimbesitzer.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, werden die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zunächst in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Sind diese tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft jedoch unangemessen hoch, werden sie nur innerhalb des ersten Jahers Ihres Leistungsbezuges vollständig übernommen (Karenzzeit). Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Aufwendungen solange als Bedarf anerkannt, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise (z.B. Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter etc.) die Aufwendungen zu senken. Hierfür wird eine Frist von längstens sechs Monaten als ausreichend angesehen.

Bzgl. der Heizkosten können innerhalb der Karenzzeit max. die angemessenen Kosten für die tatsächliche Wohnungsgröße anerkannt werden. Nach Ablauf der Karenzzeit werden nur noch die Heizkosten in maximaler Höhe der angemessenen Kosten für die angemessene Wohnungsgröße berücksichtigt.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über eine Unterkunft soll der Leistungsberechtigte das aktuell für ihn zuständige Jobcenter über die maßgeblichen Umstände des neuen Mietverhältnisses in Kenntnis setzen und die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung und für diesen Umzug einholen. Bitte vereinbaren Sie hierfür rechtzeitig einen Termin bei Ihrem Fallmanager / Ihrer Fallmangerin und legen Sie die, vom potenziellen Vermieter, ausgefüllte Vermieterbescheinigung vor. Bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters, ist das künftig zuständige Jobcenter für die Zusicherung einer Kostenübernahme für die neue Wohnung zuständig. Soweit diese Zustimmung nicht eingeholt wurde, kann dies zu erheblichen Nachteilen, bis hin zur Nichtgewährung der Mietkosten führen.

Weitere Informationen, sowie die derzeitigen Höchstbeträge, gemäß des aktuell gültigen „schlüssigen Konzeptes über die Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Schaumburg“ können Sie den Merkblättern entnehmen.