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Vermögen

Beim erstmaligen Leistungsbezug gilt hinsichtlich der Berücksichtigung Ihres Vermögens eine Karenzzeit von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass das Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn die Summe von

    • 40.000€ für die leistungsberechtigte Person plus
    • jeweils 15.000€ für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft überstiegen wird.

Bei der Berechnung bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unberücksichtigt.

Nach Ablauf der Karenzzeit betragen die Vermögensfreibeträge grundsätzlich 15.000€ pro Bedarfsgemeinschaftsmitglied. Übersteigt Ihr Vermögen die angegebenen Grenzen, sind Sie nicht leistungsberechtigt, da Bürgergeld nur gezahlt wird, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.