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Einstiegsgeld (ESG)

Mit dem Einstiegsgeld sollen Sie bei der dauerhaften und vollständigen Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit unterstützt werden.

Förderfähig ist die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.

Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, kann Einstiegsgeld nur gezahlt werden, wenn dieses erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass eine kostengünstigere Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf andere Weise nicht erreicht werden kann. 

Voraussetzung ist, dass Sie Arbeitslosengeld II beziehen und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht bzw. ausbildungssuchend sind. 

Die Förderung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und kann nach Lage des Einzelfalls mindestens 6 Monate und bis zu höchstens 24 Monate gezahlt werden.

Die Höhe der Förderung ergibt sich aus der Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes.

Der Antrag ist vor der Arbeitsaufnahme, formlos beim JobCenter Schaumburg zu stellen. 

Sofern Sie gleichzeitig Arbeitslosengeld I beziehen, darf Ihnen Einstiegsgeld nicht gezahlt werden. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an Ihre zuständige Agentur für Arbeit

Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.