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Leistungen für Mehrbedarfe / weitere Bedarfe

Es besteht die Möglichkeit für Kosten, die nicht durch die Regelbedarfe abgedeckt sind, einen Mehrbedarf geltend zu machen.

Im Einzelnen können folgende Mehrbedarfe gewährt werden:

  • für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, 
  • für Alleinerziehende,
  • für Behinderte, die aktiv an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen und hierdurch bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten, 
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändige Ernährung benötigen. Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Einzelheiten erfragen Sie bitte direkt bei uns,
  • für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
  • für die dezentrale Warmwassererzeugung.
  • Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern

Außerdem können als weitere Bedarfe Leistungen für 

  • Wohnungserstausstattung,
  • Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt,
  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten beantragt werden.


Die Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Im Regelfall werden Sachleistungen erbracht.
Für die Beantragung von einmaligen Leistungen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Fallmanager / Fallmanagerin im JobCenter Schaumburg.


Grds. umfasst Ihr Antrag auf Bürgergeld gleichzeitig die Antragstellung auf Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Folgende Leistungen sind davon erfasst:

  • Schulbedarfe (Schulmaterial ohne Schulbücher), 
  • Ausflüge in Schulen, Kindertagesstätten und innerhalb der Kindertagespflege sowie mehrtägige Schulfahrten,
  • Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, sofern die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und die Inanspruchnahme einer
  • Schülerbeförderung erforderlich ist,
  • Aufwand an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten,
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zu einem Betrag i. H. v. 15,00 € pro Monat für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darunter fallen insbesondere angeleitete Aktivitäten wie z. B. in Sportvereinen, Musik- und Kunstschulen.

Zu beachten ist, dass Bedarfe für eine angemessene und erforderliche Lernförderung zur Erreichung der wesentlichen, nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Ziele (Nachhilfe) gesondert vor Inanspruchnahme beantragt werden müssen.

Mit Ausnahme des Schulbedarfs, der automatisch mit den lfd. Bürgergeldleistungen zum 01.08. bzw. 01.02. eines jeden Jahres vom Jobcenter gezahlt wird, liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe beim Sozialamt des Landkreises Schaumburg.