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Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III)

Was wird gefördert

Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.

Förderumfang

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

In Abhängigkeit von der Schwere der Behinderung und dem Lebensalter ist eine Förderdauer von bis zu 96 Monaten denkbar.

Die Förderhöhe bezieht sich auf das regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Besonderheiten

Eine Nachbeschäftigungspflicht nach Beendigung der Förderung besteht nicht. Zur Sicherung des Arbeitsplatzes können unter bestimmten Umständen auch beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gefördert werden.

Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.