Eingliederungszuschuss (§ 88 SGB III)
Was wird gefördert
Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
Förderumfang
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung)
Die Förderhöhe bezieht sich auf das regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschaliert mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Besonderheiten
Im Regelfall besteht das Erfordernis einer Nachbeschäftigungsfrist, welche der Dauer des geförderten Beschäftigungszeitraumes entspricht – höchstens jedoch ein Jahr.
Bei weiterführenden Fragen, insbesondere zu den individuellen Fördervoraussetzungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanagerin / Ihren Fallmanager im JobCenter Schaumburg.