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Datum: 07.01.2021

Information über die Umsetzung des Grundrentengesetzes und der Freibetragsregelungen im SGB II ab dem 01.01.2021


Zum 01.01.2021 ist das Grundrentengesetz und eine entsprechende Freibetragsregelung in Kraft getreten.

Das Grundrentengesetz sieht für langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Rentenzuschlag vor. Weiterhin ist vorgesehen, dass bei den Leistungen nach dem SGB II nach § 11b Abs. 2 a SGB II in Verbindung mit § 82a SGB XII bei Vorliegen der Voraussetzungen ein zusätzlicher Freibetrag von der Rente abzusetzen ist.

Ob die betreffenden Voraussetzungen zur Gewährung des Zuschlags erfüllt sind (mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zeiten in anderen Alterssicherungssystemen) kann ausschließlich die zuständige Rentenversicherung prüfen.
Die begünstigten Fälle wird die Rentenversicherung nach ihrer erfolgten Prüfung im Herbst 2021 unter Beachtung des Datenschutzes an das JobCenter Schaumburg übermitteln.

Bis diese Auskunft dem JobCenter Schaumburg vorliegt, kann nicht entschieden werden, ob der Grundrentenfreibetrag zu berücksichtigen ist. Sobald dem Job Center im Herbst 2021 die Auskunft der Rentenversicherung vorliegt, wird ein möglicherweise zu berücksichtigender Freibetrag rückwirkend ab 01.01.21 berücksichtigt und etwaige Beträge selbstverständlich von Amtswegen nachgezahlt.

Sollten Sie als betroffener/betroffene Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigte selbst eine Nachricht vom Träger der Rentenversicherung erhalten, dass eine Anspruchsberechtigung vorliegt, bitten wir diese hier vorzulegen.