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Datum: 04.04.2022

Hinweise zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)

Die Ausbreitung des Coronavirus hat spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Eine Folge sind bei vielen Menschen Sorgen um die finanzielle Existenz. Aus diesem Grunde wurde der Zugang zur Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert.

Beim Sozialschutzpaket handelt es sich um ein neues Gesetz. Dieses Gesetz ändert das SGB II. Durch dieses Gesetz haben Menschen für einen befristeten Zeitraum einen schnelleren und einfacheren Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Vor allem Familien mit geringem Einkommen und Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten werden dadurch gestärkt.

Durch das Gesetz gelten für die Grundsicherung zeitlich befristet neue Regeln:

Wenn Ihr Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2022 beginnt, dürfen Sie Erspartes (Vermögen) in den ersten 6 Monaten, in denen Sie die Leistungen erhalten, behalten, soweit nicht eine besondere Höchstgrenze überschritten wird.
In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs gilt außerdem Folgendes:

Wenn Sie erstmalig einen Antrag stellen, werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.

Um die Beantragung der Leistungen zu erleichtern steht Ihnen ein Hauptantrag bei unseren Dokumenten zur Verfügung oder nutzen Sie unseren Online-Antrag, der Sie unter Geldleistungen - Antragstellung ALG II/Online-Antrag finden.

Falls Sie Fragen zur Antragstellung haben oder sich nicht sicher sind, ob sich ein Anspruch für Sie ergeben kann, kontaktieren Sie uns gerne über unsere Servicecenter.